Informationsbrief Gesundheit & Steuern

Home  Infocenter  Informationsbrief Gesundheit & Steuern

3. Quartal 2023
PDF/drucken | Archiv | Portal für Heilberufe
Steuern und Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Februar 2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.
Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14). Dort erfolgte der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.
Quelle: PM BFH VI R7/21
Ob Auto, U-Bahn, Straßenbahn, Bahn oder Bus – mit der Pendlerpauschale können angestellte Ärzte nach eigener Wahl zu ihrem Arbeitsplatz in die Praxis oder Klinik fahren und dabei für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Praxis 30 Cent in die Steuererklärung einbringen. Fernpendler, die mehr als 20 Kilometer Anfahrt haben, können ab Kilometer 21 sogar 35 Cent (für 2021) und 38 Cent (für 2022) steuerlich geltend machen. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das auch für Taxifahrten gelte.
Quelle: PM BFH VI R 26/20
Veräußert ein geschiedener Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden.
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch seine geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
Quelle: PM BFH
Honorar und Umsatz
Ärztinnen und Ärzte, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind, erhalten ab Juli 5 % mehr Honorar. In den Verhandlungen über die Gebührensätze der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine lineare Honorarsteigerung über fünf Jahre ausgehandelt. In den folgenden vier Jahren sollen die Gebühren für ärztliche Leistungen entsprechend der Grundlohnsummenentwicklung angehoben werden – maximal um 5 % jährlich. Die Anpassung erfolgt immer zum 1. Juli eines Jahres.
Ausnahmen von der Gebührenerhöhung
Die höhere Vergütung gilt für alle Leistungen, die bei einem Wege- oder Arbeitsunfall nach der UV-GOÄ, dem Leistungs- und Gebührenverzeichnis der Unfallversicherung, berechnungsfähig sind. Ausgenommen sind Bereiche, die mit anderen Berufsgruppen, zum Beispiel Physiotherapeutinnen und -therapeuten, separat verhandelt werden. Auch für PCR-Tests nach den Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 der UV-GOÄ gilt die jetzt beschlossene Erhöhung nicht. Sie sollen entsprechend der Kosten, die für diese Tests anfallen, neu bewertet werden.
Überarbeitung von Leistungslegenden
Die Vertragspartner haben außerdem beschlossen, einige Leistungsbeschreibungen in der UV-GOÄ anzupassen. Dazu gehört die Nummer 35 für die Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt. Sie kann jetzt nicht nur bei einem Wechsel des Durchgangsarztes abgerechnet werden, sondern auch bei einem Arztwechsel. Dafür wurde die Leistungslegende entsprechend erweitert.
Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner darauf verständigt, einzelne Bereiche der UV-GOÄ an die Strukturen der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anzupassen, um eine moderne und aktuelle Gebührenordnung im Bereich der Unfallversicherung zu erreichen.
Im Vordergrund sollen die für die gesetzliche Unfallversicherung relevanten Bereiche stehen, zum Beispiel Arthroskopie oder ambulantes Operieren.
Quelle: PM KNVO
Gesundheitspolitik und Recht
Wer zugunsten eines Angehörigen eine Niere spendet und in der Folge unter chronischer Erschöpfung leidet, hat je nach Ausprägung der Beeinträchtigung Anspruch auf Entschädigung aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht überwiegend zurückgewiesen.
Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 % mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sollen Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht werden. Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird dazu der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mgl. ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mgl. mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mgl. mit 2 Kindern = 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mgl. mit 3 Kindern = 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)
Mgl. mit 4 Kindern = 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %)
Mgl. mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)
Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel unserer Lohnabteilung in der Kanzlei, dem Arbeitgeber, der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.
Quelle: BMG
Praxisführung
Von KI spricht alle Welt und ein Wettlauf in Wissenschaft und Praxis ist im vollen Gange. Die digitale Transformation erreicht mit großen Schritten das Gesundheitswesen. In Kliniken, Krankenhäusern und Arztpraxen sind die digitale Patientenakte, intelligente Systeme und KI in der Medizin auf dem Vormarsch, die Ärztinnen und Ärzte bei der Diagnose oder als Roboterassistenten im OP unterstützen. Die digitale Vernetzung von Patientendaten ermöglicht individualisierte und optimierte Behandlungsprozesse. In der Zukunft wird uns digitale Medizin zur Nachsorge und Therapie auch zu Hause begleiten. Gesundheits-Apps und Smart Wearables, die z. B. den Puls messen und die täglichen Schritte zählen, sind für viele Menschen bereits Teil des Alltags. Sie können viel mehr als nur ein Lifestyle-Produkt, denn sie befähigen Patientinnen und Patienten die eigenen Gesundheitsdaten zu tracken und Therapien durchzuführen.
Behandlung von Patienten erfolgt bisher auf untersuchten Ergebnissen. Den Zustand von Patienten vorherzusagen ist eine völlig neue, durch KI entstehende Richtung in der Praxis. Das Fraunhofer Institut in München forscht intensiv in diesem Bereich.
Beispiele für die Vorhersage sind:
• Diagnose von Krankheiten vor Symptomeintritt
Schon bei Föten sind genetische Marker für Erbkrankheiten erkennbar. Ob ein Mensch einmal krankhaftes Übergewicht entwickeln wird, lässt sich aus den Gesundheitsdaten von Zweijährigen auslesen. Auch eine beginnende Demenz erkennt Künstliche Intelligenz mit einer Genauigkeit von 82 bis 90 %.
Vorhersage der Ergebnisse von teuren/seltenen diagnostischen Tests aus klinischen Routinedaten
• Diagnose von seltenen Krankheiten
• Vorhersage des Genesungsverlaufs von Patientinnen und Patienten
• Vorhersage der Reaktion der Patientinnen und Patienten auf ausgewählte Medikamente
• Vorhersage der verbleibenden Zeit bis zum Ausfall von medizinischen Geräten
Quelle: iks.fraunhofer
Finanzen
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22 entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Quelle: PM BFH

S/H/G Köln

Oberländer Ufer 184
50968 Köln-Marienburg
Telefon 0 221 67 00 99 0
Telefax 0 221 67 00 99 67
E-Mail: koeln@shg-tax.com
So erreichen Sie uns: Routenplaner

S/H/G Berlin

Wolfener Straße 32-34 Haus K
12681 Berlin
Telefon 030 31 866 988
Telefax 030 31 866 989
E-Mail: berlin@shg-tax.com
So erreichen Sie uns: Routenplaner

S/H/G Hamburg

Mittelweg 151
20148 Hamburg
Telefon 040 39 10 69 70
Telefax 040 39 10 69 710
E-Mail: hamburg@shg-tax.com
So erreichen Sie uns: Routenplaner

S/H/G Frankfurt/Main

Hanauer Landstraße 328-330
60314 Frankfurt/Main
Telefon 069 94 74 15 70
Telefax 069 43 05 95 65
E-Mail: frankfurt@shg-tax.com
So erreichen Sie uns: Routenplaner