Ein Erblasser hinterließ drei Kinder aus erster Ehe. Eine Tochter hatte über 20 Jahre keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater. Sie schlug das Erbe wegen vermuteter Überschuldung (vorschnell) aus, im Vertrauen auf eine oberflächliche Behauptung eines Bruders.
Die Wohnadresse des Verstorbenen war ihr bekannt, erst später sollte sie realisieren, dass ihrem Vater die Immobilie zu Eigentum war.
Sie focht nun ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Geerbt hatten mittlerweile die Witwe des Erblassers und ein Kind. Das weitere Kind hatte aus „persönlichen Gründen“ das Erbe ausgeschlagen.
Die Anfechtung sollte erfolglos bleiben. Das OLG Zweibrücken (Az.: 8 W 20/24) befand, die Tochter hätte innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist von § 1944 BGB eruieren können und müssen, dass ihr Vater Eigentümer der Wohnimmobilie war.
Ihre Entscheidung, das Erbe auszuschlagen, habe sie bewusst auf einer rein spekulativen und bewusst nicht abgesicherten Grundlage getroffen.
Die Kausalität des Irrtums für die Ausschlagungserklärung wurde verneint, weil die Anfechtende keinerlei Bemühungen unternommen hatte, die Nachlasszusammensetzung in Erfahrung zu bringen, also habe diese bei dem Verzicht auf das Erbe offenbar kein entscheidendes Motiv gespielt.
Eine quasi nur auf Verdacht hin erklärte Ausschlagung zeige, dass die Zugehörigkeit einer konkreten Position zum Nachlass nicht entscheidend für die Ausschlagungserklärung gewesen sein könne. Vielmehr sei im zu entscheidenden Fall der langjährige Kontaktabbruch als ausschlaggebendes Motiv heranzuziehen.
Ratschlag: Es sollten „im Zweifel“ unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls Bemühungen zur Nachlassermittlung angestrengt werden (hier: berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht