Informationsbrief Steuern & Recht - Januar 2024

Für Unternehmen

Nullsteuersatz bei bestimmten Photovoltaikanlagen

Der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz beim Kauf von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern wird dauerhaft gültig sein, wie der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auf Basis einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betont. Das BMF stellt klar, dass eine Entnahme grundsätzlich zwar nicht rückwirkend erfolgen kann, aber es wird die vorübergehende Möglichkeit eröffnet, bis zum 11. Januar 2024 die Entnahme dem Finanzamt gegenüber rückwirkend zum 1. Januar 2023 zu erklären. Das BMF hat mit Schreiben vom 30. November 2023 seine Hinweise zur Anwendung des Nullsteuersatzes konkretisiert.

Hier finden Sie das Schreiben: https://tinyurl.com/44znk7vw 

Kleinunternehmer

Im Wachstumschancengesetz gibt es Änderungen für so genannte Kleinunternehmer:

  • Ab dem Besteuerungszeitraum 2023 werden Kleinunternehmer grundsätzlich von der Pflicht der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG i. V. m. § 27 Abs. 38 UStG). Die Erklärungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn eine Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt besteht oder wenn die Bestimmung nach § 18 Abs. 4a UStG zum Tragen kommt.
  • Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 werden Kleinunternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Umsatzgrenze für die Istbesteuerung

  • Erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen nach § 20 Satz 1 UStG, kann er die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) anwenden.
  • Hat ein Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Gesamtumsatzgrenze nicht überschritten, kann er die Istbesteuerung beantragen. Hier liegt die Gesamtumsatzgrenze bei 600.000 EUR und soll auf 800.000 EUR angehoben werden.

Durchschnittssteuersatz für Land und Forstwirte

Der Durchschnittssteuersatz für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeuger nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG soll zum 1. Januar 2024 laut Wachstumschancengesetz auf 8,4 % gesenkt werden.

Land und Forstwirte können die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch anwenden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.

Umsatzsteuersatz für Lieferungen von Gas und Wärme  

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet bis Ende Februar 2024 von 19 % auf 7 % gesenkt.

Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie

Die Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie war befristet bis Ende 2023. Umsatzsteuer ab 1. Januar 2024:

  • Lieferung von fertigen Speisen 7 % 
  • Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen 19 % 
  • Getränke 19 %

Umsatzsteuer – Übergangsfrist für die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2024

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die bestehende Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die ursprünglich am 31. Dezember 2020 enden sollte, wurde bereits einmal im Hinblick auf die COVID 19 Pandemie um zwei Jahre verlängert.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger geänderte Umsatzsteuerbescheide nach einem langjährigen Rechtsstreit erhalten. Mit den Bescheiden wurde die Umsatzsteuer um insgesamt 321.774 EUR herabgesetzt; ferner wurden Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 203.022 EUR festgesetzt.

Die Kläger begehrten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die geballt zu versteuernden Umsatzsteuererstattungen sowie auf die Erstattungszinsen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem es den ermäßigten Steuersatz, allerdings nur in Bezug auf die Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 321.774 EUR, gewährte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich nicht nur bei den aufgrund des langjährigen Rechtsstreits zusammengeballt zu versteuernden Umsatzsteuererstattungen, sondern auch bei den darauf beruhenden Erstattungszinsen um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte in Gestalt von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG) handelt. Die Erstattungszinsen stellen im Streitfall Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

Vergütungen sind nach der von der neueren Rechtsprechung verwendeten Definition alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Erstattungszinsen zu Betriebssteuern, die – wie im Streitfall – zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Denn es handelt sich um Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

Die Vergütungen sind außerdem für eine "Tätigkeit" bezogen worden. Die vorliegend in der Kapitalüberlassung liegende Tätigkeit ist auch mehrjährig. Die Gewinnerhöhung aufgrund der Erstattungszinsen ist im Streitfall auch als "außerordentlich" anzusehen.

Quelle: www.bundesfinanzhof.de

Einkommensteuer und persönliche Vorsorge

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat festgestellt, wird eine Verdienstausfallentschädigung nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode (Berechnungsmethode) vereinbart mit der Folge, dass die auf die Entschädigung entfallende Steuer erst in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, dies der Tarifbegünstigung im Sinne des § 34 EStG entgegen steht. Der Klägerin war, aufgrund medizinischer Behandlungsfehler bei einer Operation, Schmerzensgeld von Krankenhaus und behandelten Ärzten gezahlt worden.

Vereinbart war die Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung und im folgenden Jahr die Zahlung der darauf entfallenden Steuer. In ihrer im Folgejahr eingereichten Einkommensteuererklärung gab die Klägerin die Verdienstausfallentschädigung als ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Jahre an.

Das Finanzamt berücksichtigte die Verdienstausfallentschädigung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die es nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags dem Grundtarif unterwarf. Zur Erläuterung führte es aus, dass der Verdienstausfallschaden gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wie Arbeitslohn zu versteuern sei. Dies gelte auch für die erstatteten Steuern, die im Jahr der Erstattung steuerpflichtig seien.

Verdienstausfallentschädigung und Übernahme der Steuerlast träten insgesamt an die Stelle weggefallener Einnahmen. Wegen der Auszahlung der Entschädigung in Teilakten und in verschiedenen Veranlagungszeiträumen scheide eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG aus. Auch das Finanzgericht kommt zu dem Schluss, dass eine Trennung der Verdienstausfallentschädigung in Schadensersatz für den ausgefallenen Nettolohn einerseits und in Schadensersatz für die hierauf entfallende Einkommensteuer andererseits nicht möglich ist.

Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Es liegt typischerweise also keine Zusammenballung vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird. Das Urteil finden Sie hier: tinyurl.com/4p23bay6

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle:  Finanzgericht Baden-Württemberg

Wer einen größeren Geldbetrag verschenkt oder geschenkt bekommt, muss dieses Geschenk innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Die Grenze, ab der Sie dem Finanzamt Geldgeschenke melden müssen, behandeln die Ämter ganz unterschiedlich, allerdings stellen 20.000 EUR einen Richtwert dar, ab dem die Schenkung gemeldet werden sollte. Eltern können ihren Kindern oder Stiefkindern grundsätzlich jeweils bis zu 400.000 EUR steuerfrei schenken, Ehepaare können sich jeweils sogar bis 500.000 EUR schenken. Großeltern schenken den Enkelkindern bis zu 200.000 EUR steuerfrei. Die steuerlichen Freibeträge können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden.

Bauen und Vermieten

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Begriff „Wohnung“ in einem Kaufvertrag nicht als Beschaffenheitsgarantie gesehen werden kann. Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin das Sondereigentum an einer Wohnung zum Preis von 330.000 EUR im Frankfurter Nordend.

Der Kaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss sowie die Klausel: „Gekauft wie besichtigt“. Später erfuhr die Klägerin, dass für die Wohnung keine Baugenehmigung vorliegt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer fehlenden Baugenehmigung.

Das Gericht entschied aber, dass die Klägerin den Kauf preis nicht zurückverlangen könne, da sie mit dem Verkäufer der Wohnung einen Haftungsausschluss vereinbart hatte. Auch liege kein arglistiges Verhalten des Beklagten vor. Er hatte selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt und von der fehlenden Baugenehmigung keine Kenntnis gehabt. Anders als die Klägerin kann der Senat alleine in der Bezeichnung „Wohnung“ keine Beschaffenheitsvereinbarung erkennen.

Nach den insoweit anzulegenden strengen Maßstäben kann alleine aufgrund der Verwendung des Wortes „Wohnung“ im Kaufvertrag nicht angenommen werden, der Beklagte habe eine vorbehaltslose, verschuldensunabhängige und intensivierte Einstandspflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernehmen wollen. Die Verwendung der Bezeichnung „Wohnung“ als Kaufgegenstand beschreibt nur den tatsächlichen Zustand der Wohnung als solche, nämlich die – tatsächliche – Verwendung und die – tatsächliche – vergangene Nutzung zu Wohnzwecken. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.11.2023 

Sparer und Kapitalanleger

Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann eine missbräuchliche Klausel darstellen. Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Vertragsklausel als missbräuchlich betrachtet wird, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

Ein solches Missverhältnis kann sich allein daraus ergeben, dass die dem Verbraucher auferlegten zinsunabhängigen Kosten offensichtlich außer Verhältnis zu dem Kreditbetrag und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung und der Durchführung eines Kredits stehen.

Allerdings kann die Missbräuchlichkeit von Klauseln in der Regel nur dann beurteilt werden, wenn mit ihnen nicht der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt wird und sie auch nicht die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen betreffen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 23.11.2023

Für Heilberufe

Das Sozialgericht (SG) Marburg hat entschieden, dass kassenärztliche Vereinigungen (KV) Einschränkungen in ihren Fördervorgaben hinsichtlich der Förderfähigkeit einer zweiten Weiterbildung vornehmen können. Die Beteiligten streiten über die finanzielle Förderung einer ärztlichen Weiterbildungsassistentin.

Der Kläger ist Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, außerdem ist der Kläger berechtigt, Ärztinnen und Ärzte im Bereich Kinder- und Jugendmedizin über den Zeitraum von einem Jahr in ihrer Praxis weiterzubilden.

Der Kläger schloss mit einer Ärztin (Frau Dr. med. G. M.) einen Anstellungsvertrag zum Zwecke der Vermittlung der Inhalte der Weiterbildungsordnung im Fachgebiet Pädiatrie. Frau Dr. med. G. M. hat bereits die Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie absolviert. Schriftlich beantragte der Kläger die Genehmigung der Beschäftigung von Frau Dr. med. G. M. als Ärztin in Weiterbildung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin und die finanzielle Förderung dieser Weiterbildung.

Die KV lehnte den Antrag auf finanzielle Förderung ab. Eine Förderung sei gemäß der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen nur für die erste Weiterbildung zum Facharzt möglich. Frau Dr. med. G. M. habe bereits den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Förderung seien nicht gegeben.

Die gegen diese Regelung erhobene Klage sei unbegründet, so das Gericht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen erlassen. Die Vertragspartner überlassen damit die konkrete Art und Weise der Ausgestaltung im genannten Umfang dem Gestaltungsspielraum den KVen.

Diese Vorgehensweise ist laut SG-Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die streitgegenständliche Regelung im Lichte des übergeordneten Förderziels einer Stärkung der ambulanten Versorgung gerade für unterversorgte Bereiche ausreichend sicher stellt, dass gerade dem Mangel im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin wirksam begegnet wird. Die gerichtliche Kontrolle ist aber darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Regelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat.

Die Einzelfallentscheidung der Beklagten folgt auch dem Tatbestand der Richtlinie. Es ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei, dass grundsätzlich nur die erste Weiterbildung förderfähig ist und es für die Frage der fehlenden Förderfähigkeit einer weiteren Weiterbildung nicht darauf ankommt, ob die erste Weiterbildung auch tatsächlich finanziell gefördert wurde. Auch der Umstand, dass andere Kassenärztliche Vereinigungen im Bundesgebiet möglicherweise abweichende Regelungen getroffen haben, ist daher insoweit ohne Bedeutung. Die Klage war daher abzuweisen.

Quelle: SG Marburg, Urteil vom 25. Oktober 2023 – S 11 KA 155/20

Lesezeichen

Mit Schreiben vom 21. November 2023 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2024 bekannt gemacht: https://tinyurl.com/449hpfut 

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27. November 2023 (BGBl. I Nummer 328) festgesetzt worden: https://tinyurl.com/44fsw4x8 

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