Mögliche Rechtsfolgen bei einem Gepäckdiebstahl für den Reiseveranstalter

Der Fall: Gepäck mit Medikamenten verschwindet beim Transfer

Das Amtsgericht München (Az.: 223 C 12480/23) hatte folgenden Fall zu beurteilen: Ein Ehepaar hatte bei einem Veranstalter eine Kreuzfahrt inklusive Transport zum Schiff für einen Reisepreis von 1.678,00 € gebucht. Die späteren Kläger begaben ihren Koffer, in dem sich u.a. wichtige Medikamente wie Cholesterin- und Blutdrucksenker befanden, in den Gepäckraum des Busses.

Bei Ankunft am Hafen sollte sich herausstellen, dass das Gepäckstück nicht mehr aufzufinden war. Das Ehepaar war ob dessen nicht bereit, die Kreuzfahrt anzutreten. Es verlangte die Reisepreiserstattung sowie 460,00 € als Kompensation für den Gepäckverlust.

Forderungen der Reisenden und Reaktion des Veranstalters

Der Veranstalter erstattete lediglich 216,90 € wegen „ersparter Aufwendungen“. Weitere Zahlungen lehnte er ab, er müsse nicht für allgemeine Diebstahlrisiken eintreten. Die Kläger hätten ihre Medizin schließlich auch in der Handtasche deponieren können.

Urteil des Amtsgerichts München: Reisemangel liegt vor

Das AG München verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1.551,10 € und befand, dass das Abhandenkommen des in Rede stehenden Gepäcks bzw. der Medikamente einen Reisemangel darstelle, da der Transport der Kläger und ihres Trolleys zum Schiff Bestandteil der Buchung waren.

Begründung: Gesundheitsgefahr und Pflicht des Veranstalters

Der Verlust der Medikamente habe die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt, und da konkrete Gesundheitsgefahren drohten, sei es dem Ehepaar unzumutbar gewesen, die Reise anzutreten. Der Nachweis eines Verschuldens des Reiseveranstalters sei für die Kündigung nicht erforderlich. Dass die Kläger hier vorwerfbar fahrlässig gehandelt hätten, sei nicht anzunehmen, ein unterbliebenes Mitführen der Medikamente in der Handtasche bedinge kein vorwerfbares Verhalten. Mit dem Abstellen des Gepäcks in den Kofferraum seien die Sorgfalts- und Sicherungspflichten als Teil der Transportverpflichtung auf den Reiseveranstalter übergegangen.

Eingeschränkter Ersatz für verlorene Gegenstände

Die Klagesumme wurde nicht komplett zugesprochen, da die Kläger zum Zeitwert und zu den Anschaffungspreisen der abhandengekommenen Gegenstände nicht konkret Nachweis geführt hatten.

Rechtlicher Hinweis

Bei Fragen zu diesem Fall oder anderen juristischen Problemen, steht Ihnen unser Rechtsanwalt JUDr. Andreas Paus gerne sachkundig zur Seite.


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