EuGH-Urteil „NOVA IBEROMOLDES“: Steht die deutsche Grunderwerbsteuer bei Share Deals auf der Kippe?

Aus einem brandaktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.06.2026 (Rs. C-837/24, NOVA IBEROMOLDES) lässt sich ableiten, dass das deutsche Grunderwerbsteuerrecht mit Bezug zu Anteilswechseln (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 GrEStG) möglicherweise nicht im Einklang mit der europäischen Kapitalverkehrsteuerrichtlinie steht. 

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die portugiesische Gemeindesteuer „IMT“. Diese entspricht in ihrer Funktion weitgehend der deutschen Grunderwerbsteuer und fällt grundsätzlich bei der entgeltlichen Übertragung von Immobilien an. 

Der EuGH hatte zu prüfen, ob diese Steuer auch dann erhoben werden darf, wenn Immobilien nicht unmittelbar übertragen werden, sondern lediglich Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung den Eigentümer wechseln. 

Die Kernaussagen des EuGH im Überblick 

  • Der EuGH stellt klar, dass nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie (RL 2008/7/EG) auf bestimmte Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften keine indirekten Steuern erhoben werden dürfen. 

Besonders bemerkenswert ist die Aussage des Gerichts, dass dieses Verbot auch dann greift, wenn die Besteuerung an die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft anknüpft. Gleichzeitig weist der EuGH ausdrücklich das Argument zurück, wirtschaftlich betrachtet liege eigentlich eine Immobilienübertragung vor. Gerade diese wirtschaftliche Betrachtungsweise wurde bislang zur Rechtfertigung einer Besteuerung herangezogen.  

Relevanz für die deutsche Praxis 

Die Entscheidung besitzt erhebliche Sprengkraft für deutsche Share-Deal-Gestaltungen und Umstrukturierungen mit Immobilienbezug. Bislang ging die deutsche Rechtsprechung davon aus, dass die Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechseln unionskonform ist. Die Argumentation des EuGH erteilt der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“, mit der die Finanzverwaltungen und Regierungen eine Besteuerung rechtfertigen wollen, jedoch eine deutliche Absage. 

Wir beobachten die Reaktionen des deutschen Steuergesetzgebers sowie der Rechtsprechung auf dieses wegweisende Urteil sehr genau. 

Sprechen Sie uns hierzu gerne an, um potenzielle Auswirkungen auf Ihre geplanten oder bereits vollzogenen Umstrukturierungen prüfen zu lassen. 

 

Quelle: Rs. C-837/24, NOVA IBEROMOLDES
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