Qualifizierte Mitarbeitende zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden, bleibt für viele Unternehmen eine zentrale Herausforderung. Klassische Gehaltserhöhungen sind dabei nur begrenzt flexibel: Sie erhöhen dauerhaft die Personalkosten und unterliegen der regulären Lohnbesteuerung sowie der Sozialversicherung.
Unternehmen, die Mitarbeitende stärker am wirtschaftlichen Erfolg beteiligen möchten, ohne Gesellschaftsanteile abzugeben, können deshalb alternative Beteiligungsmodelle in Betracht ziehen. Eine bislang eher wenig verbreitete Möglichkeit ist das Genussrecht.
Was ein Genussrecht ist
Ein Genussrecht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeitenden. Der Mitarbeitende überlässt dem Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum Kapital. Im Gegenzug erhält er eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg, regelmäßig in Form einer erfolgsabhängigen Verzinsung.
Die Höhe dieser Beteiligung kann an objektive Unternehmenskennzahlen geknüpft werden. Das kann zum Beispiel der Jahresüberschuss oder der Bilanzgewinn sein. Möglich sind aber auch betriebswirtschaftliche Ergebniskennzahlen wie EBIT oder EBITDA. Zur Erläuterung: EBIT bezeichnet vereinfacht das Ergebnis des Unternehmens vor Zinsen und Steuern. Beim EBITDA werden zusätzlich Abschreibungen herausgerechnet. Beide Kennzahlen sollen zeigen, wie erfolgreich das operative Geschäft wirtschaftet.
Der wesentliche Unterschied zu einer klassischen Unternehmensbeteiligung liegt hier: Der Mitarbeitende wird dadurch nicht zum Gesellschafter. Er erhält keine Gesellschaftsanteile und damit auch keine gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte. Für das Unternehmen bleibt die bestehende Eigentümerstruktur unverändert.
Der Arbeitsvertrag bleibt unberührt
Auch arbeitsrechtlich ist das Genussrecht vom Arbeitsverhältnis zu trennen. Es begründet ein eigenständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt bestehen. Damit ändern sich auch Kündigungsschutz, Sozialversicherungspflicht und die übrigen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht.
Warum Genussrechte auch steuerlich interessant sein können
- Aus steuerlicher Sicht kann insbesondere die Behandlung der laufenden Erträge aus den Genussrechten attraktiv sein. Diese werden nicht wie Arbeitslohn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % versteuert, sondern im Wege der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Welche Kriterien der Bundesfinanzhof dafür aufgestellt hat, ist Thema des nächsten Beitrags dieser Reihe.
- Zu beachten ist, dass sowohl klassische Beteiligungsmodelle als auch Genussrechte zu einem sogenannten Dry-Income-Problem führen können. Erhält ein Mitarbeitender Unternehmensanteile oder Genussrechte unentgeltlich oder verbilligt, kann bereits bei der Einräumung steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen – obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Liquidität zugeflossen ist. Der Mitarbeitende muss also Steuern auf einen Vorteil zahlen, der ihm noch kein Geld eingebracht hat.
Dieses Problem kann grundsätzlich vermieden werden, wenn der Mitarbeitende für den Erwerb eine eigene, marktgerechte Kapitalleistung aufwendet. Entscheidend ist dabei unter anderem, dass kein Preisnachlass gewährt wird. Andernfalls kann auch hier ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil entstehen.
Warum Genussrechte für den Mittelstand interessant sein können
Gerade für inhabergeführte Unternehmen kann die Möglichkeit attraktiv sein, Mitarbeitende am Unternehmenserfolg zu beteiligen, ohne Einfluss auf die Eigentümerstruktur zu nehmen. Hinzu kommt die große Gestaltungsfreiheit. Laufzeit, wirtschaftliche Bezugsgrößen und Höhe der Beteiligung können individuell vereinbart werden. Auch eine notarielle Beglaubigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Diese Flexibilität setzt allerdings eine sorgfältige vertragliche Gestaltung voraus. Insbesondere die steuerliche Anerkennung hängt davon ab, dass das Genussrechtsverhältnis wirksam vereinbart, tatsächlich durchgeführt und wirtschaftlich eigenständig ausgestaltet ist. Genussrechte können damit eine interessante Ergänzung klassischer Vergütungs- und Beteiligungsmodelle sein.
Möchten Sie prüfen, ob ein Genussrechtsmodell für Ihr Unternehmen infrage kommt? Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen und rechtlichen Einordnung sowie bei der passenden Ausgestaltung.
Quelle: Dombrowsky/Brandenburger-Nonnast/Groth, „Genussrechte im arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fokus – Ein innovatives Modell der Mitarbeiterbeteiligung“, Der Betrieb 2026, S. 1366–1369.