Digitale Steuerbescheide ab 2027: Was sich bei der Bekanntgabe ändert

Der Steuerbescheid ist da – nur nicht in Ihrem Briefkasten. Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden unter bestimmten Voraussetzungen zum Regelfall. Eine ausdrückliche Einwilligung ist dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich. 

2026 ist noch ein Übergangsjahr. Ohne vorherige Zustimmung bleibt es in vielen Fällen weiterhin bei der Bekanntgabe per Post. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 13. August 2026 erläutert, wie die neuen Regeln angewendet werden und worauf Steuerpflichtige und Unternehmen achten sollten. 

2026 bleibt zunächst Übergangsjahr 

Im Jahr 2026 werden Steuerbescheide grundsätzlich nur dann elektronisch bereitgestellt, wenn zuvor in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde. Die Zustimmung kann zum Beispiel über ein ELSTER-Nutzerkonto erfolgen. Auch ein bevollmächtigter Steuerberater kann unter bestimmten Voraussetzungen in die elektronische Bekanntgabe einbezogen sein. Liegt keine Einwilligung vor, wird der Bescheid grundsätzlich weiterhin per Post bekannt gegeben. 

Ab 2027 wird die elektronische Bekanntgabe zum Regelfall 

Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich das Verfahren. Eine ausdrückliche Einwilligung ist dann grundsätzlich nicht mehr nötig. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Steuerbescheid elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Wer weiterhin eine Bekanntgabe per Post möchte, kann dies beantragen. 

Wichtig ist aber: Nicht jeder Steuerbescheid wird ab 2027 automatisch digital bereitgestellt. Wer kein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat, erhält Bescheide weiterhin per Post. Auch bei einer steuerlichen Vertretung kommt es darauf an, ob eine entsprechende Empfangsvollmacht elektronisch übermittelt wurde. 

Noch nicht alle Bescheide werden digital bekannt gegeben 

Auch technisch ist die Umstellung noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach dem BMF-Schreiben ist die elektronische Bekanntgabe derzeit bundesweit grundsätzlich bei Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für andere Steuerarten gilt das noch nicht durchgehend. Dazu gehören insbesondere Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide. Die Umstellung erfolgt Schritt für Schritt. 

Wichtig für Fristen: Wann gilt der Bescheid als bekannt gegeben? 

Dieser Punkt ist besonders wichtig: Ein elektronisch bereitgestellter Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Das bedeutet: Entscheidend ist nicht, wann die Benachrichtigung über den neuen Bescheid gelesen wird. Die Nachricht, dass ein Bescheid bereitliegt, dient nur als Hinweis. Das ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil mit der Bekanntgabe Fristen beginnen können – zum Beispiel die Einspruchsfrist. 

Was sollten Unternehmen und Steuerpflichtige jetzt prüfen? 

Wer ELSTER oder andere digitale Zugänge zur Steuerverwaltung nutzt, sollte frühzeitig prüfen und sicherstellen, dass die eigenen Abläufe funktionieren. Dazu gehören diese Punkte: 

  • Ist das ELSTER-Nutzerkonto aktiv? 
  • Wer kontrolliert eingehende digitale Bescheide? 
  • Sind Benachrichtigungen korrekt eingerichtet? 
  • Wer überwacht die laufenden Fristen? 
  • Sind bestehende Vollmachten elektronisch hinterlegt? 

Gerade in Unternehmen sollte außerdem klar geregelt sein, wer für den digitalen Posteingang verantwortlich ist. 

Auf einen Blick 

  • 2026 bleibt noch ein Übergangsjahr. Ohne vorherige Einwilligung kommt der Steuerbescheid grundsätzlich weiterhin per Post. 
  • Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bereitstellung zum Regelfall, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 
  • Für Steuerpflichtige und Unternehmen wird es noch wichtiger, digitale Postfächer und Zuständigkeiten zuverlässig im Blick zu behalten. Denn künftig kann ein Steuerbescheid bereits wirksam bekannt gegeben sein, obwohl kein Brief im Briefkasten liegt. 

Sie haben Fragen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden oder zu Ihren digitalen Abläufen? Sprechen Sie uns gerne an. 

Quelle 

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13. August 2026: „Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a AO“ 

Kontakt zu S/H/G