Ein ambulanter Pflegedienst kann auch dann von der Gewerbesteuer befreit sein, wenn er seine Leistungen nicht unmittelbar mit den Pflegekassen oder anderen gesetzlichen Kostenträgern abrechnet. Entscheidend ist, dass der Pflegedienst die Pflege tatsächlich erbringt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28. Juli 2026 (VII R 35/24) bestätigt.
Entscheidend ist, wer die Pflege tatsächlich erbringt
Nach Auffassung des BFH kommt es für die Gewerbesteuerbefreiung auf das sogenannte Erfüllungsgeschäft und nicht auf das Verpflichtungsgeschäft an.
Vereinfacht gesagt: Entscheidend ist, wer die Pflegeleistungen tatsächlich ausführt, und nicht, wer die vertraglichen Vereinbarungen mit den Kostenträgern getroffen hat. Diese Unterscheidung ist auch aus der Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer bekannt.
Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst betreiben, kann die Steuerbefreiung daher auch dann für Sie infrage kommen, wenn die Abrechnung über einen Dritten erfolgt. Allerdings müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern ganz oder überwiegend getragen werden.
Wann gilt ein Pflegedienst als ambulante Pflegeeinrichtung?
Da das Steuerrecht den Begriff der ambulanten Pflegeeinrichtung nicht selbst definiert, verweist der BFH auf das Sozialrecht.
Nach § 71 Abs. 1 SGB XI handelt es sich dabei um eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung, die pflegebedürftige Menschen unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft in ihrer eigenen Wohnung pflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Diese Definition ist auch für die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG maßgeblich.
Auf einen Blick
- Betreiben Sie einen ambulanten Pflegedienst, ist eine direkte Abrechnung mit den Pflegekassen keine zwingende Voraussetzung für die Gewerbesteuerbefreiung.
- Entscheidend ist, dass Ihr Pflegedienst die Pflege tatsächlich erbringt, als ambulante Pflegeeinrichtung einzuordnen ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Für Betreiber ambulanter Pflegedienste lohnt es sich daher, die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung unabhängig vom gewählten Abrechnungsweg prüfen zu lassen.
Quelle: BFH, Beschluss vom 28. Juli 2026 – VII R 35/24, § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.