Mitarbeiterbeteiligungen: Laufende Erträge sind nicht automatisch Arbeitslohn

Laufende Erträge aus einer Mitarbeiterbeteiligung sind nicht automatisch als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können Einkünfte aus Kapitalvermögen sein, wenn die Beteiligung steuerlich als eigenständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag anerkannt wird. 

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 21. Oktober 2025 klargestellt. Die Entscheidungen betreffen eine typisch stille Beteiligung und ein Arbeitnehmer-Genussrecht. 

Worum ging es in den beiden Fällen? 

In einem der Verfahren war ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers beteiligt. Er erhielt daraus laufende Gewinnanteile. Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen als Arbeitslohn. Der BFH sah darin dagegen Einkünfte aus Kapitalvermögen. 

Im zweiten Verfahren ging es um die Zinsen aus einem Arbeitnehmer-Genussrecht. Auch diese Zahlungen stufte der BFH als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn ein. 

Dass die Beteiligungen nur ausgewählten Mitarbeitenden angeboten wurden und an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpften, änderte daran nichts. 

Auf diese drei Kriterien kommt es an 

Entscheidend ist, ob die Beteiligung als eigenständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag anerkannt werden kann. Dafür nennt der BFH drei Voraussetzungen: 

  • Die Beteiligung muss rechtlich wirksam vereinbart sein. 
  • Die Vereinbarung muss ernsthaft gemeint und tatsächlich umgesetzt werden. 
  • Die Beteiligung muss eine eigene wirtschaftliche Bedeutung neben dem Arbeitsverhältnis haben. 

In der Praxis bedeutet das: Die Gewinnanteile oder Zinsen müssen so berechnet und ausgezahlt werden, wie es im Vertrag festgelegt wurde. Ihre Höhe sollte sich nach dem eingesetzten Kapital und nach objektiven Unternehmenskennzahlen richten – und nicht beispielsweise nach der persönlichen Arbeitsleistung des Mitarbeitenden. 

Eine hohe Rendite ist nicht automatisch schädlich 

Besonders interessant ist eine weitere Aussage des BFH: Auch eine ungewöhnlich hohe Rendite führt nicht automatisch dazu, dass die Zahlungen als Arbeitslohn gelten. 

In einem der entschiedenen Fälle betrugen die Erträge zeitweise mehr als das Vierfache der geleisteten Einlage. Trotzdem blieb es bei der Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Entscheidend war, dass die Gewinnanteile nach den vertraglich vereinbarten Regeln berechnet wurden. 

Problematisch kann es dagegen werden, wenn der Arbeitgeber die Höhe der Erträge frei bestimmen kann oder höhere Beträge auszahlt, als nach dem Vertrag vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn die Zahlung unmittelbar von der persönlichen Leistung des Mitarbeitenden abhängt. Dann kann der Eindruck entstehen, dass es sich tatsächlich um eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit handelt. 

Die Verbindung zum Arbeitsvertrag ist erlaubt 

Ein Genussrecht oder eine stille Beteiligung darf grundsätzlich an das Arbeitsverhältnis geknüpft werden. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Beteiligung endet, wenn der Mitarbeitende aus dem Unternehmen ausscheidet. 

Eine solche Regelung führt nach Auffassung des BFH nicht automatisch dazu, dass die laufenden Erträge Arbeitslohn sind. Allerdings sollten die Folgen des Ausscheidens eindeutig und marktgerecht geregelt werden. Das gilt insbesondere für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und einen möglichen Rückkauf der Beteiligung. 

Erwerb und laufende Erträge getrennt betrachten 

Zu unterscheiden ist zwischen dem Erwerb der Beteiligung und den späteren Erträgen. 

Erhält ein Mitarbeitender ein Genussrecht oder eine andere Beteiligung kostenlos oder zu einem vergünstigten Preis, kann der Preisvorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Das bedeutet aber nicht, dass auch die späteren Gewinnanteile oder Zinsen automatisch als Arbeitslohn versteuert werden müssen. 

Für die laufenden Zahlungen ist entscheidend, ob sie aus einer steuerlich anerkannten Beteiligung stammen. 

Was Unternehmen beachten sollten 

Unternehmen sollten die Bedingungen einer Mitarbeiterbeteiligung klar und nachvollziehbar festlegen. Besonders wichtig ist, dass 

  • die Kapitalleistung des Mitarbeitenden dokumentiert wird, 
  • die Erträge nach objektiven Unternehmenskennzahlen berechnet werden, 
  • der Arbeitgeber ihre Höhe nicht nach eigenem Ermessen verändern kann und 
  • sämtliche Vereinbarungen tatsächlich so umgesetzt werden, wie sie im Vertrag stehen. 

Die beiden BFH-Urteile schaffen damit mehr Sicherheit für die steuerliche Behandlung von Genussrechten und stillen Mitarbeiterbeteiligungen. Sie zeigen zugleich, wie wichtig eine sorgfältige Gestaltung und Durchführung des Beteiligungsmodells ist. 

Möchten Sie prüfen, ob ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell für Ihr Unternehmen infrage kommt oder ob eine bestehende Vereinbarung die Anforderungen erfüllt? Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen und rechtlichen Einordnung sowie bei der passenden Ausgestaltung. 

 

Quellen: BFH, Urteile vom 21. Oktober 2025, VIII R 13/23 und VIII R 14/23; Dombrowsky/Brandenburger-Nonnast/Groth, „Genussrechte im arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fokus – Ein innovatives Modell der Mitarbeiterbeteiligung“, Der Betrieb 2026, S. 1366–1369. 

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