BFH-Urteil zur Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen

Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. V R 13/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen präzisiert. Danach kann die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsvermögen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft als umsatzsteuerpflichtige Leistung zu qualifizieren sein, sofern hierfür ein Entgelt vereinbart wird. 

Die Entscheidung betrifft typische Konstellationen aus der Praxis der Gemeinnützigkeit, insbesondere Treuhandstiftungen und vergleichbare Modelle der Vermögensbindung. 

Entgeltliche Treuhandverwaltung als Ausgangspunkt der Entscheidung 

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem eine steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen eines Treuhandvertrags Vermögen von einem Stifter übernommen hatte. Das Vermögen war nach den vertraglichen Vorgaben getrennt vom übrigen Vermögen zu verwalten und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Für diese Tätigkeit erhielt die Körperschaft eine vertraglich vereinbarte Vergütung. 

Der BFH stellte klar, dass eine solche entgeltlich erbrachte Treuhandtätigkeit grundsätzlich eine umsatzsteuerbare Leistung darstellt. 

Zurechnung des Vermögens ohne Einfluss auf die Umsatzsteuerpflicht 

Besonderes Augenmerk legte der BFH auf die rechtliche Einordnung des verwalteten Vermögens. Dieses war keinem eigenständigen Rechtsträger zugeordnet, sondern der verwaltenden Körperschaft selbst zuzurechnen. 

Ungeachtet dieser zivilrechtlichen Besonderheit wertete der BFH die Tätigkeit als eigenständige Leistung gegenüber dem Stifter. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung sei daher nicht die Vermögenszuordnung entscheidend, sondern die entgeltliche Leistungserbringung im Rahmen des Treuhandverhältnisses. 

Bedeutung für gemeinnützige Organisationen in der Praxis 

Die Entscheidung hat insbesondere für steuerbegünstigte Körperschaften Bedeutung, die im Rahmen von Treuhandstrukturen oder unselbständigen Stiftungen Vermögen gegen Vergütung verwalten. 

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob und in welchem Umfang solche Tätigkeiten als umsatzsteuerbare Leistungen zu behandeln sind. Dies kann sowohl neu abgeschlossene als auch bereits bestehende Verträge betreffen. 

Handlungsbedarf bei bestehenden Treuhandstrukturen 

Organisationen, die vergleichbare Konstruktionen nutzen, sollten ihre vertraglichen Grundlagen und die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung überprüfen. Maßgeblich ist insbesondere, ob für die Verwaltung ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde und wie diese Leistung steuerlich eingeordnet wurde. 

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