Update im Gemeinnützigkeitsrecht: Finanzverwaltung passt den AEAO an

Steuerbegünstigte Körperschaften haben insbesondere die §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) zu beachten. Die Finanzverwaltung hat in ihrem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ihre Ansicht zu diesen Paragraphen aufgenommen und aktuell Anpassungen vorgenommen (Quelle: BMF, Schr. v. 2.7.2026 – IV D 5 - S 0170/00082/004/015 C). 

Die Anpassungen betreffen die §§ 51–53, §§ 55–57, §§ 64–66 und § 67a AO. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick: 

  • § 53 AO (Mildtätigkeit): Die Änderungen ermöglichen steuerbegünstigten Körperschaften bei zeitlich verzögerten Drittleistungen zinslose Darlehen oder unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum. 
  • § 55 AO (Mittelverwendung): Die umfangreichen Neuregelungen machen konkrete Vorgaben zur Mittelverwendung und führen neue Ausnahmen vom Verlustausgleichverbot ein. 
  • § 56 AO (Ausschließlichkeitsgebot): Der AEAO konkretisiert das Ausschließlichkeitsgebot und stellt klar, dass dauerhaft verlustbringende Tätigkeiten einzustellen sind. Dauerverluste gefährden weiterhin den Status als steuerbegünstigte Körperschaft. 
  • § 64 AO (Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb): Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften werden dem ideellen Bereich zugeordnet. Zudem werden die Voraussetzungen für arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften präzisiert. 
  • § 65 AO (Zweckbetrieb): Der AEAO enthält eine ausführliche Klarstellung zum Wettbewerbsschutz unter Berücksichtigung aktueller BFH-Rechtsprechung. 
  • Anhebung von Grenzbeträgen: In mehreren Vorschriften werden die bisherigen Grenzbeträge von 45.000 EUR teilweise auf 50.000 EUR bzw. 100.000 EUR angehoben (unter anderem in § 67a AO). 

Erfreuliche Klarstellung zur Verlustbetrachtung 

Besonders hervorzuheben ist, dass die Finanzverwaltung weiterhin die Frage der Verlustbetrachtung auf den einheitlichen – gesamten – wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezieht und nicht bereits auf jede Tätigkeit herunterbricht; dies ist erfreulich und schafft Planungssicherheit. 

Die davon abweichende Ansicht, dass bereits jede verlustträchtige Tätigkeit eine Mittelfehlverwendung darstellen könnte, hatte zuletzt der BFH ins Gespräch gebracht. Selbstverständlich bleibt davon die Beachtung des Begünstigungsverbots unberührt. 

Darüber hinaus soll ein Verlustausgleich unschädlich sein, wenn die Entscheidungen zum Entscheidungszeitpunkt (ex ante Betrachtung) auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wurden. Zudem müssen sie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich vertretbar gewesen sein. Insoweit kommt der Dokumentation bei Aufnahme der Tätigkeiten – weiterhin – eine große Bedeutung zu. 

Hinweis zur Vermögensverwaltung: Die Ansichten zum ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind uneingeschränkt auch auf die Tätigkeiten in der Vermögensverwaltung zu übertragen. 

Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

 

Quelle: BMF, Schr. v. 2.7.2026 – IV D 5 - S 0170/00082/004/015 C
Transparenzhinweis: Das Bild wurde mithilfe von KI generiert.

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