Aktuelle Fachinformationen von S/H/G

Ein Verkauf oder eine Übertragung eines Grundstückes zu einem geringeren Wert als den eigenen ursprünglichen Anschaffungskosten kann trotzdem zu einer Versteuerung führen. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 11. März
2025 entschieden.
Im vorliegenden Fall übertrug der Kläger innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung ein Grundstück auf seine Tochter. Diese verpflichtete sich zur Übernahme der Schulden des Grundstückes in Resthöhe von 115.000 EUR. Der Kläger hatte das Grundstück ursprünglich für 143.950 EUR erworben. Der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung an die Tochter lag bei 210.000 EUR.
Das Finanzamt teilte den Verkauf in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Vorgang auf. Dabei bewertete es den voll entgeltlichen Teil mit 54,76 %. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen der übernommenen Schuldhöhe (115.000 EUR) und Verkehrswert (210.000 EUR).
In diesem Verhältnis ermittelte die Behörde einen anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 40.653 EUR.
Hiergegen…

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Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen an einen beherrschenden Gesellschafter bereits mit ihrer Fälligkeit als zugeflossen gelten – auch wenn sie tatsächlich nicht ausgezahlt wurden. Der Rangrücktritt ohne Stundung ändert daran nichts.

Der Kläger war beherrschender Gesellschafter einer GmbH und hatte ihr verzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt gewährt. Die Zinsen wurden bilanziell passiviert, aber nicht ausgezahlt. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als Einnahmen im Jahr der Passivierung. Der Kläger argumentierte, die GmbH sei bilanziell überschuldet gewesen und die Zinsen daher nicht fällig; der Rangrücktritt habe die Fälligkeit aufgehoben.

Entscheidung des FG
Ein beherrschender Gesellschafter kann sich grundsätzlich geschuldete Beträge selbst auszahlen – daher gelten unbestrittene Forderungen mit Fälligkeit als zugeflossen, auch ohne tatsächliche Auszahlung. Ein Rangrücktritt ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung ändert nicht die…

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die Bundesregierung hat ein umfassendes steuerliches Investitionssofortprogramm vorgelegt, das zum Ziel hat, den Wirtschaftsstandort Deutschland gezielt zu stärken und Investitionsanreize zu schaffen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die geplanten Maßnahmen, die für viele Unternehmen von hoher Bedeutung sind:

1. Wiedereinführung der degressiven AfA („Investitions-Booster“)
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, soll erneut die degressive Abschreibung möglich sein – mit einem maximalen Abschreibungssatz von 30 %. Dies bietet vor allem bei größeren Investitionen kurzfristig deutliche Liquiditätsvorteile.

2. Neue Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung vorgesehen: 75 % im Anschaffungsjahr, danach…

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