Aktuelle Fachinformationen von S/H/G

Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist Voraussetzung, dass das Ereignis für den Steuerpflichtigen
außergewöhnlich ist. Außerdem müssen das Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen für den Steuerpflichtigen
zwangsläufig sein, d. h. er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
können. Die Zwangsläufigkeit ist durch eine Verordnung eines Arztes nachzuweisen.
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke
bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ
durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der…

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Ein Unternehmer kann durch das Finanzamt einer Hinzuschätzung unterzogen werden, wenn seine Buchführung formelle oder materielle Mängel aufweist. Dies geschah im Fall eines Kioskbetreibers, der unter anderem Lotto und Nahverkehrstickets anbot. Das Finanzamt stellte Mängel in der Kassenführung und Abweichungen bei den Aufzeichnungen fest und schätzte 5 % auf die Umsätze hinzu. Das Finanzamt ist zu einer (Hinzu) Schätzung u. a. dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er führen müsste, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung der Besteuerung wegen Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann.
Eine Nachkalkulation (innerer Betriebsvergleich) war aufgrund fehlender Unterlagen, wie Preislisten, nicht möglich.
Auch die Richtsatzsammlung (äußerer Betriebsvergleich) konnte nicht angewendet werden, da sie zu höheren Zuschätzungen geführt hätte. Das Finanzamt setzte daher einen Unsicherheitszuschlag an, der maximal 20 % betragen darf. Im konkreten Fall wurde…

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Ab dem 1. Januar 2025 wird die ERechnung für alle Unternehmen in Deutschland, einschließlich Arztpraxen, verpflichtend.

Die Einführung ist Teil des Wachstumschancengesetzes und zielt darauf ab, Rechnungen digital, in einem strukturierten Format zu erstellen und zu verarbeiten. Dies ermöglicht eine automatisierte Datenverarbeitung und steigert die Effizienz, insbesondere durch den Wegfall
von Medienbrüchen und die Senkung von Papierkosten.

Alle Unternehmen müssen zunächst in der ersten Phase in der Lage sein, ERechnungen im strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD zu empfangen.

Das müssen Sie zum 1. Januar 2025 umsetzen:

Stellen Sie sicher, dass Sie Rechnungen, die Sie von Lieferanten empfangen, elektronisch verarbeiten können.

Stellen Sie eine E-Mail-Adresse für den Empfang elektronischer Rechnungen bereit und informieren Sie Ihre Lieferanten über diese Adresse.

Stellen Sie die ordnungsmäßige Archivierung der Rechnungen nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung…

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