Aktuelle Fachinformationen von S/H/G

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Lieferung von Strom an Mieter eine eigenständige Hauptleistung darstellt und nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung gewertet werden darf. Dies hat zur Folge, dass Vermieter, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installieren und Strom an ihre Mieter liefern, den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PV-Anlage vollständig geltend machen können. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter 2018 eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und den erzeugten Strom an seine Mieter geliefert. Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung anzusehen sei. Das FG Münster wies diese Auffassung zurück und entschied, dass die Lieferung von Strom als eigenständige Leistung zu betrachten ist. Es hob hervor, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen, was durch…

mehr >

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 
Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Ein Abzug des Mitgliedsbeitrags als außergewöhnliche Belastung ist auch dann zu versagen, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

mehr >

Influencer nutzen verschiedene soziale Plattformen (wie YouTube, Instagram, Tik-Tok), um eigene Produkte oder die von Werbepartnern zu vermarkten.
Der Name des Influencers kommerzialisiert sich erst, wenn für die ausdrückliche Nutzung des Namens Geld gezahlt wird, d. h. der Gewerbebetrieb bereits besteht. Ertragsteuerlich stellt ein kommerzialisiertes Namensrecht ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, welches eingelegt werden kann. Sofern ein kommerzialisiertes Namensrecht besteht, muss der Bilanzposten bewertet werden. Als Kriterien können hierbei die Reichweite des Influencers (Anzahl der Follower) und auch die Zusammensetzung des Gewinnes (Zahlung für Affiliate-Links, Dienstleistungen, eigene Produkte, geschaltete Werbung oder auch direkte Zahlungen für die Verwendung des Namens) herangezogen werden. Weiterhin muss die Abschreibungsdauer festgelegt werden. Hierbei ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Namensrechtes entscheidend. Das heißt, wie lange hat der Name am Markt einen…

mehr >
Kontakt zu S/H/G