Aktuelle Fachinformationen von S/H/G

Ein Erblasser hinterließ drei Kinder aus erster Ehe. Eine Tochter hatte über 20 Jahre keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater. Sie schlug das Erbe wegen vermuteter Überschuldung (vorschnell) aus, im Vertrauen auf eine oberflächliche Behauptung eines Bruders.
Die Wohnadresse des Verstorbenen war ihr bekannt, erst später sollte sie realisieren, dass ihrem Vater die Immobilie zu Eigentum war.
Sie focht nun ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Geerbt hatten mittlerweile die Witwe des Erblassers und ein Kind. Das weitere Kind hatte aus „persönlichen Gründen“ das Erbe ausgeschlagen.
Die Anfechtung sollte erfolglos bleiben. Das OLG Zweibrücken (Az.: 8 W 20/24) befand, die Tochter hätte innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist von § 1944 BGB eruieren können und müssen, dass ihr Vater Eigentümer der Wohnimmobilie war.
Ihre Entscheidung, das Erbe auszuschlagen, habe sie bewusst auf einer rein spekulativen und bewusst nicht abgesicherten Grundlage getroffen.
Die Kausalität des Irrtums für die…

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass seit März 2022 keine ernsthaften Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen bestehen.
Grund dafür ist der deutliche Zinsanstieg infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine, wodurch die vorherige Niedrigzinsphase beendet wurde. 
Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (12 % jährlich) nach § 240 AO gelten seitdem nicht mehr als realitätsfremd.
Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt Säumniszuschläge von März bis Dezember 2022 erhoben. 
Das Finanzgericht hatte zunächst zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, da frühere BFHSenate Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hatten. 
Der BFH entschied nun anders: Ab März 2022 seien solche Zweifel nicht mehr gerechtfertigt.
Trotzdem hatte das Finanzamt mit seiner Beschwerde keinen Erfolg, weil es selbst die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab Fälligkeit unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung zugesagt hatte – eine Bedingung, die die Antragstellerin später…

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Ein Überblick zu den elementaren arbeitsrechtlichen Zielvorgaben des Koalitionsvertrages:

- Angepeilte neue Arbeitszeitregelung

Die bisher geltende tägliche Höchstarbeitszeit soll einem flexibleren Wochenmodell weichen. Unter Beachtung der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, wäre dann die Möglichkeit zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von künftig 48 Stunden eröffnet. Bislang gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden bis vorübergehend maximal zehn in Ausnahmefällen (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Künftig könnte also z.B. dauerhaft eine regelmäßige 4-Tage-Woche bei einem Vollzeitjob und einer Arbeitsleistung von zehn Stunden vom Montag bis Donnerstag eingeführt werden. Konkretes soll im Dialog mit den Sozialpartnern interessengerecht vereinbart werden.

- Objektive, transparente Arbeitszeiterfassung

Der EuGH hatte bereits 2019 geurteilt, dass Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit einzuführen…

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