Aktuelle Fachinformationen von S/H/G

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 
Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Ein Abzug des Mitgliedsbeitrags als außergewöhnliche Belastung ist auch dann zu versagen, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

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Influencer nutzen verschiedene soziale Plattformen (wie YouTube, Instagram, Tik-Tok), um eigene Produkte oder die von Werbepartnern zu vermarkten.
Der Name des Influencers kommerzialisiert sich erst, wenn für die ausdrückliche Nutzung des Namens Geld gezahlt wird, d. h. der Gewerbebetrieb bereits besteht. Ertragsteuerlich stellt ein kommerzialisiertes Namensrecht ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, welches eingelegt werden kann. Sofern ein kommerzialisiertes Namensrecht besteht, muss der Bilanzposten bewertet werden. Als Kriterien können hierbei die Reichweite des Influencers (Anzahl der Follower) und auch die Zusammensetzung des Gewinnes (Zahlung für Affiliate-Links, Dienstleistungen, eigene Produkte, geschaltete Werbung oder auch direkte Zahlungen für die Verwendung des Namens) herangezogen werden. Weiterhin muss die Abschreibungsdauer festgelegt werden. Hierbei ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Namensrechtes entscheidend. Das heißt, wie lange hat der Name am Markt einen…

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Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist Voraussetzung, dass das Ereignis für den Steuerpflichtigen
außergewöhnlich ist. Außerdem müssen das Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen für den Steuerpflichtigen
zwangsläufig sein, d. h. er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
können. Die Zwangsläufigkeit ist durch eine Verordnung eines Arztes nachzuweisen.
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke
bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ
durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der…

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