Aktuelle Fachinformationen von S/H/G

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen an einen beherrschenden Gesellschafter bereits mit ihrer Fälligkeit als zugeflossen gelten – auch wenn sie tatsächlich nicht ausgezahlt wurden. Der Rangrücktritt ohne Stundung ändert daran nichts.

Der Kläger war beherrschender Gesellschafter einer GmbH und hatte ihr verzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt gewährt. Die Zinsen wurden bilanziell passiviert, aber nicht ausgezahlt. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als Einnahmen im Jahr der Passivierung. Der Kläger argumentierte, die GmbH sei bilanziell überschuldet gewesen und die Zinsen daher nicht fällig; der Rangrücktritt habe die Fälligkeit aufgehoben.

Entscheidung des FG
Ein beherrschender Gesellschafter kann sich grundsätzlich geschuldete Beträge selbst auszahlen – daher gelten unbestrittene Forderungen mit Fälligkeit als zugeflossen, auch ohne tatsächliche Auszahlung. Ein Rangrücktritt ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung ändert nicht die…

mehr >

die Bundesregierung hat ein umfassendes steuerliches Investitionssofortprogramm vorgelegt, das zum Ziel hat, den Wirtschaftsstandort Deutschland gezielt zu stärken und Investitionsanreize zu schaffen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die geplanten Maßnahmen, die für viele Unternehmen von hoher Bedeutung sind:

1. Wiedereinführung der degressiven AfA („Investitions-Booster“)
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, soll erneut die degressive Abschreibung möglich sein – mit einem maximalen Abschreibungssatz von 30 %. Dies bietet vor allem bei größeren Investitionen kurzfristig deutliche Liquiditätsvorteile.

2. Neue Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung vorgesehen: 75 % im Anschaffungsjahr, danach…

mehr >

Ein Erblasser hinterließ drei Kinder aus erster Ehe. Eine Tochter hatte über 20 Jahre keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater. Sie schlug das Erbe wegen vermuteter Überschuldung (vorschnell) aus, im Vertrauen auf eine oberflächliche Behauptung eines Bruders.
Die Wohnadresse des Verstorbenen war ihr bekannt, erst später sollte sie realisieren, dass ihrem Vater die Immobilie zu Eigentum war.
Sie focht nun ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Geerbt hatten mittlerweile die Witwe des Erblassers und ein Kind. Das weitere Kind hatte aus „persönlichen Gründen“ das Erbe ausgeschlagen.
Die Anfechtung sollte erfolglos bleiben. Das OLG Zweibrücken (Az.: 8 W 20/24) befand, die Tochter hätte innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist von § 1944 BGB eruieren können und müssen, dass ihr Vater Eigentümer der Wohnimmobilie war.
Ihre Entscheidung, das Erbe auszuschlagen, habe sie bewusst auf einer rein spekulativen und bewusst nicht abgesicherten Grundlage getroffen.
Die Kausalität des Irrtums für die…

mehr >
Kontakt zu S/H/G