Aktuelle Fachinformationen von S/H/G

Ein Überblick zu den elementaren arbeitsrechtlichen Zielvorgaben des Koalitionsvertrages:

- Angepeilte neue Arbeitszeitregelung

Die bisher geltende tägliche Höchstarbeitszeit soll einem flexibleren Wochenmodell weichen. Unter Beachtung der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, wäre dann die Möglichkeit zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von künftig 48 Stunden eröffnet. Bislang gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden bis vorübergehend maximal zehn in Ausnahmefällen (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Künftig könnte also z.B. dauerhaft eine regelmäßige 4-Tage-Woche bei einem Vollzeitjob und einer Arbeitsleistung von zehn Stunden vom Montag bis Donnerstag eingeführt werden. Konkretes soll im Dialog mit den Sozialpartnern interessengerecht vereinbart werden.

- Objektive, transparente Arbeitszeiterfassung

Der EuGH hatte bereits 2019 geurteilt, dass Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit einzuführen…

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Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Lieferung von Strom an Mieter eine eigenständige Hauptleistung darstellt und nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung gewertet werden darf. Dies hat zur Folge, dass Vermieter, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installieren und Strom an ihre Mieter liefern, den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PV-Anlage vollständig geltend machen können. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter 2018 eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und den erzeugten Strom an seine Mieter geliefert. Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung anzusehen sei. Das FG Münster wies diese Auffassung zurück und entschied, dass die Lieferung von Strom als eigenständige Leistung zu betrachten ist. Es hob hervor, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen, was durch…

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Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 
Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Ein Abzug des Mitgliedsbeitrags als außergewöhnliche Belastung ist auch dann zu versagen, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

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